Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Ihr Beschrifter im Taunus
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Firma
„Ihr Beschrifter im Taunus“ getätigten Bestellungen,
Auftragserteilungen und sonstige Geschäfte.
Nebenabreden gelten nur wenn diese schriftlich bestätigt wurden.
Abweichende Einkaufs- und Geschäftsverbindungen erkenne wir nur an wenn diese
durch uns schriftlich bestätigt wurden.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Erteilung eines Auftrages verbindlich.
Preise:
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Angebote und Preise sind stets frei bleibend.
Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn diese
durch uns schriftlich bestätigt wurden.
Auftrag:
Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung oder durch Lieferung wirksam.
Eignung des verwendeten Materials:
Angaben durch Mitarbeiter der Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ oder in
Veröffentlichungen erfolgen nach bestem Wissen und begründen keine Ersatzansprüche.
Produkteigenschaften werden nur Vertragsbestandteil, wenn die schriftlich zugesichert
worden sind. Der Kunde hat die Produkteignung inkl. des Farbtons für den speziellen
Einsatzzweck zu prüfen.
Kundendaten:
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angelieferten Daten - egal in
welcher Form der Anlieferung - für seinen Auftrag verwendet werden dürfen.
Die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ist nicht verpflichtet, die angelieferten Daten auf
Verletzung des Urheberrechts zu prüfen. Werden durch die Ausführung des Vertrags
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, so haftet der Auftraggeber.
Er hat uns von Haftungsansprüchen Dritter frei zu stellen sowie uns anfallende
Rechtskosten zu erstatten. Originale, Negative, Vorlagen, Andrucke sind uns frei Haus
zu liefern.
Sämtliche von der Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ erstellten und entworfenen Logos,
Layouts etc. sind geistiges Eigentum der Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ und dürfen
ohne ausdrückliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden.
Die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ ist nicht zur Herausgabe irgendwelcher Daten
verpflichtet.
Der Auftraggeber ist für die Prüfung unserer Produkte und Dienstleistungen auf ihre
Eignung für seine Zwecke und die Erfüllung seiner Vorstellungen und die Eigenschaften
in Hinblick auf die Weiterverarbeitung (auch Montage durch uns) selbst verantwortlich.
Von uns erstellte Skizzen, Pläne, Entwürfe, Texte und Vorlagen, die wir nach Ihren Angaben
fertigen, sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Das Risiko für die Richtigkeit dieser Skizzen und Zeichnungen liegt bei Auftraggeber.
Der Auftraggeber stimmt mit Beauftragung zu, das wir die für ihn erstellten Produkte
und erbrachten Leistungen uneingeschränkt für unsere Werbezwecke einsetzen dürfen.
Insbesondere eine Darstellung auf unserer Homepage wird hiermit durch den Auftraggeber
genehmigt. Diese Genehmigung kann in schriftlicher Form per Einschreiben jederzeit
vom Auftraggeber widerrufen werden.
Fahrzeugbeschriftungen:
Vor einer Beschriftung muss kundenseitig dafür Sorge getragen werden, dass das zu
beschriftende Fahrzeug sauber und ungewachst zum Beschriftungstermin abgegeben wird.
Ferner müssen alle zu beklebenden Flächen die original Fahrzeuglackierung des Herstellers
aufweisen. Bei Nachlackierungen durch einen Fachbetrieb muß der frische Lack mind.
10 Tage ausdünsten, ehe eine Beschriftung vorgenommen werden kann.
Bei Lackstellen die laienhaft und unzureichend kundenseitig ausgebessert wurden übernimmt
die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ für die Beschriftung keine Garantie.
Wir verwenden zur Fahrzeugbeschriftung nur Hochleistungsfolien, die für unebene Flächen
und eine langfristige Haltbarkeit geeignet sind. Jedoch gilt hier, dass auch diese Folien an
extremen Sicken und Wulsten, sowie Dehnungsfugen am Fahrzeug nicht dimensionsstabil
sind. Somit ist das kein Reklamationsgrund. Zum Teil müssen wir hier aus
verklebetechnischen Gründen die Folien an Teilstücken einschneiden, um ein Ablösen der
Folie zu verhindern. Das ist ebenfalls kein Reklamationsgrund.
Bei digital bedruckter Folie, die aufgrund der Form/Formschnittes, ein flüssiges
UV-Schutzlaminat bekommen haben, kann es bei dauerhaften falschen Waschen und in der
Waschanlage zu mechanischen Abrieb kommen und somit zum Verlust des Schutzlaminates/
Druck führen. Das ist ebenfalls kein Reklamationsgrund.
Grundsätzlich dürfen alle beschrifteten Fahrzeuge bis 10 Tage nach der Beschriftung, nicht
gewaschen werden, um eine Endhaftung der Folie zu gewährleisten.
Bei Heckscheiben mit Wischer, die von aussen verklebt wurden, übernimmt die Firma
„Ihr Beschrifter im Taunus“ für die Beschriftung keine Garantie.
Produktion, Lieferung, Montage:
Generell sind wir um die Einhaltung zugesagter Lieferfristen bemüht, sollte jedoch aus
außergewöhnlichen Gründen Streik, Gewalt, Krankheit sowie aus Betriebsstörungen
bei uns oder einem unserer Zulieferer nicht einzuhalten sein, gewährt der Auftraggeber/
Besteller eine Nachfrist von 30 Tagen. Danach kann der Auftraggeber schriftlich vom
Vertrag zurücktreten, das Recht auf Schadenersatz ergibt sich daraus nicht.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Mängelgewährleistung:
Die Gewährleistungsfrist beträgt - solange nicht ausdrücklich anders vereinbart - 1 Jahr.
Für verwendete Materialien können von uns keine Garantieerklärungen abgegeben
werden. Wir verweisen auf die Einsatz- und Haltbarkeitsangaben der Hersteller, wie
Folienbeschriftungen, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials nur für den
kurzfristigen Einsatz gedacht sind. Dazu gehören z.B. Neon-Folien, reflektierende Folien,
Chromeffektfolien oder Folien für Messestände. Ebenfalls ausgenommen sind jegliche
Beschädigungen, die durch mechanische Einwirkung (Eiskratzer, Scheibenwischer ect.)
oder unsachgemässe Behandlung entstehen. Für eventuelle Schäden, die durch
unsachgemässen Gebrauch von Werbematerial (Magnetschilder ect.) am Fahrzeug
entstehen, haften wir nicht.
Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden auf etwaige Mängel zu
untersuchen. Eine begründete Mängelrüge nebst Nachweis des Mangels muss schriftlich
erfolgen und innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei der Firma
„Ihr Beschrifter im Taunus“ eingegangen sein. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei.
Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Format, Farbe und Qualität,
stellen keinen Mangel dar. Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß, wie bei Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
ungeeigneten Bau/Untergrundes und aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind .
(Keine Mängel sind Überlappende verklebte
Folien wie z.B. bei Großgrafiken, Nähte in Stoffbanner, kleine Bläschen 1-3 mm bei
Folierungen, 1-3 mm Zuschnittabweichungen, Staubeinschlüsse, Stoß an Stoß Verklebungen
(Überformaten), sichtbare Schrauben und Nieten, sichtbare Verbindungen, Unebenheiten
im Untergrund , Farbwahrnehmungen bei unterschiedlicher Beleuchtung oder
Hinterleuchtung.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, auch wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort der Niederlassung des Auftraggebersverbracht
worden ist. Wir haften nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden
des Kunden. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist (30 Tage) zu geben.
Die Kosten aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge trägt der Kunde.
Abweichungen bei Textilien durch Größe, Form und Farbe sind handelsüblich und
berechtigen nicht zur Reklamationen. Bei bedruckten/bestickten Textilien ist der
Pflegeanleitung folge zu leisten, ansonsten sind Reklamationen ausgeschlossen.
Speziell für sie bestellte Textilien die sie umtauschen wollen (andere Größe ect.),
wird vom Warenwert 15% Handlingkosten ( mindestens aber 25,00 EUR) und die Versandkosten
berechnet.
Kommen sie in Annahmeverzug, unterlassen eine Mitwirkung oder verzögert sich unsere
Lieferung aus anderen, von ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwand (z.B. Lagerkosten)
zu verlangen.
Montage:
Wir weisen Sie darauf hin, dass Werbung im Außenbereich generell behördlich genehmigt
werden muss. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Genehmigungen zu beantragen, es sei
denn es wurde im Auftrag schriftlich bestätigt, das die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“,
dies im Namen des Auftraggebers übernimmt. Die daraus resultierenden Kosten gehen
generell zu Lasten des Auftraggebers.
Wenn wir für den Auftraggeber die Montage übernehmen, gehen wir davon aus, dass
dieser die Zustimmung und Erlaubnis des Eigentümers (Objket, Gebäude, Grundstück) hat.
Dies gilt auch in besonderen, wenn wir den Zugang über ein Fremdgrundstück benötigen.
Die Haftung übernimmt ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber erlaubt der
Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ ausdrücklich, bei der Montage die notwendigen Löcher
zu bohren ect., die zur Montagenotwendig sind. Des weiteren stellt der Auftraggeber auch
kostenfrei einen Stromanschluss zur Verfügung. Die Durchführung der Montageleistung ist
ggf. wetterbedingt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jegliche Montageleistunge
wetterbedingt nicht oder später auszuführen, die Entscheidung obliegt einzig dem
Auftragnehmer, der Auftraggeber erklärt sich mit der Auftragsbestätigung hiermit
einverstanden.
Die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ übernimmt keinerlei Haftung für bei der Montage
entstandene Schäden, es sei den, diese wurden vorsätzlich grob fahrlässig begangen.
Bei Montage auf Dächern, Vordächern, Fassaden etc. übernehmen wir keine Garantie
auf Dichtigkeit des entsprechenden Objektes. Es obliegt dem Auftraggeber, das Ganze auf
seine Kosten von eienem Fachbetrieb überprüfen und notfalls auch beheben zu lassen.
Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte bzw. montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
„Ihr Beschrifter im Taunus“.
Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung
oder sonst belastende Verfügung zum Nachteil der Sache nicht zulässig.
Zahlungsbedingungen:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Ware sofort bei Lieferung, Montage
oder Abholung in Bar zu zahlen. Speziell bei Neukunden und Textilbestellungen behalten
wir uns das Recht vor, eine Anzahlung von 50% bei Auftragsannahme zu verlangen.
Ansonsten sind unsere Rechnungen generellinnerhalb 14 Tage zur Zahlung fällig.
Abweichungen sind nur zulässig wenn sie im Auftrag schriftlich vermerkt wurden.
Bei Zahlungsverzug ist die Firma „Ihr Beschrifter im Taunus“ berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basissatzes zu verlangen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden bleibt davon unberührt. Des weiteren ist die Firma „Ihr Beschrifter
im Taunus“ berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, der
Auftraggeber/Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
§8 Widerrufrecht für Privatpersonen
Ein Widerrufrecht nach §13BGB für Privatpersonen kann nicht gewährt werden,
da alle Leistungen kundenspezifisch angefertigt und Konfektioniert werden und somit
in den §312d Abs. 4 BGB fallen.
MIETBEDINGUNGEN für Arbeitsbühnen
1. Allgemeines
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
1.2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher
U msatzsteuer.
1.3. Das bei der Übergabe und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll
legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstands verbindlich fest.
1.4. Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf
jede Art von Gewährleistung oder auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
1.5. Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter erteilt seine schriftliche Zustimmung.
1.6. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen
oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
2. Mietzeit
2.1. Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn
bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die
Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache
des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses.
2.2. Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter
spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen
Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung
zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das
Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern
keine Ersatzvermietung möglich ist.
2.3. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter
oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des
Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des
Ü bergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen
Zustand des Vertragsgegenstandes an.
2.4. Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach
Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann.
2.5. Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger
vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden
können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.
2.6. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der
vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende
wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der
Uhrzeit vermerkt.
Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer
Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
2.7. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung
des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden
Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.
3. Einsatzbedingungen
3.1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt
es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, daß die Bedienung von
einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und den entsprechenden
Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
3.2. Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden,
und zwar im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung.
Untersagt ist der Einsatz als Hebekran, das Ziehen von Leitungen
u.ä.
3.3. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen
sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
3.4. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu
schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten
mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
3.5. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
3.6. Bei Störungen am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu
benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen.
Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung
des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch
während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die
Beweislast fürdie Ursache des Defekts liegt beim Mieter.
3.7. Bei LKW-Selbstfahrbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalles in
jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der
Mieter für eventuelle Regreßansprüche Dritter direkt.
4. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer
Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
4.1. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz
von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; auf jeden Fall
haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand
Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns
insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
4.2. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich
für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Vertragsgegenstand
sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den
U nfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen
B ezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten
einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab.
B emühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten
zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung
der Ansprüche.
B ei Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten
zugefügt werden, haftet der Mieter.
Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie
fürdas eigene.
Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist
der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für
Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG)
versichert (Selbstbeteiligung siehe Vorderseite 1).
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes
läut Übergabeprotokoll und bis zur Rückgabe laut
Rückgabeprotokoll zu zahlen.
Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
5.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis
rein netto kostenfrei
an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen.
Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt
der Mieter in Zahlungsverzug, ohne daß es einer Mahnung seitens
des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen
nachweisen kann.
5.3. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungsstellung des
Fahrzeuges eine angemessene Vorschußzahlung bzw. Kaution zu verlangen.
Sollte die vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind
wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.4. Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter,
Antragsstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens,
endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für
diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zur sofortigen Rückholung
des Vertragsgegenstandes berechtigt.
5.5. Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen
nicht inGebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung
des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von
25% des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen, und zwar
auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweilig weitervermieten
können.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
6.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der
Geschäftssitz des Vermieters.
6.2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende
Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und
sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
6.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen
Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt unberührt.
MIETBEDINGUNGEN
für Arbeitsbühnen
Anschrift:
Alfred Fröhlich
Thüringer Str. 24
61279 Grävenwiesbach
Handelsregister:
SteurerNr.: 03 819 32074
Ust-IdNr.: De246705328